Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeines

1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen- Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen der Präzisionstahl Oetzbach GmbH unter Einschluss von Werk- und Werklieferungsverträgen. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir Ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.

2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Das gleiche gilt für Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden.

3. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleich gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.


Preise

1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.

2. Für alle Lohnarbeiten werden diejenigen Preise berechnet, die sich aus der aufgewandten Arbeitszeit, dem verwendeten Material, den Energiekosten sowie sonstigen Kosten ergeben. Festpreise bedürfen der gesonderten Vereinbarung.

3. Ändern sich später als 2 Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.

4. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge stornieren.


Zahlung und Verrechnung

1. Rechnungen sind gemäß den aufgedruckten Zahlungsvereinbarungen zur Zahlung fällig. Der Besteller darf nur mit unbestrittenen  oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Zurückbehaltungsrechte stehen ihm nur zu, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.

2. Im Falle der Vereinbarung eines Zahlungsziels für dessen Berechnung, wie auch für etwaige Zinsabrechnungen, gilt der Tag der Lieferung als Stichtag. Jede Bestellung gilt hinsichtlich der Zahlung als ein Geschäft für sich.

3. Zahlungen mittels eines Wechsel bedürfen unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung. Sämtliche Wechselspesen gehen zu Lasten des Käufers. Die Entgegennahme von Wechseln bedeutet nicht eine Stundung der zugrundeliegenden Forderung.

4. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisses des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden,  so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Käufer leistet ausreichend Sicherheit.

5. Der Mindestrechnungsbetrag pro Monat beträgt 30,00€ netto. Die Rechnungen werden am Ende des Monats aufsummiert. Sollte der Bestellwert am Ende des Monats weniger als 30,00€ netto betragen, werden 30,00€ netto in Zahlung gestellt.


Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und –termine

1. Lohnarbeitsgut wird von uns mit größter Sorgfalt behandelt und die Härtung/Beschichtung/Bearbeitung mit modernen Mitteln unter Anwendung der neuesten Erkenntnisse und langjähriger Erfahrung ausgeführt. Eine ordnungsgemäße Vorbehandlung der Werkstücke, z. B. vergüten oder spannungsfrei Glühen, ist Vorbedingung für möglichst verzugsfreie Härtearbeiten und Maßhaltigkeit. Für den Ausfall der Härtung/Beschichtung bezüglich der Rissfreiheit, Härte, Verzug, Oberflächengüte und Einsatztiefe wird eine Gewähr nicht übernommen. Wärmebehandlungen und Bearbeitungen, die ohne unser Verschulden wiederholt werden müssen, werden zusätzlich berechnet. Zeigt sich erst nach der Behandlung, dass die verlangten Merkmale nach dem Stand der Technik nicht zu erreichen sind, so ist dennoch der Lohn zu zahlen.

2. Eine Durchprüfung sämtlicher Teile, insbesondere bei Massenteilen, kann nur nach besonderer Vereinbarung und gegen Erstattung der entstehenden Kosten erfolgen.

3. Lieferfristen und –termine sind – soweit im Einzelfall nicht konkret vereinbart – nur annähernd und unverbindlich. Schadensersatzansprüche aus verspäteter Lieferung können nicht gestellt werden.

4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und –terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.


Eigentumsvorbehalt

1. Alle gelieferten Waren bleiben unser Eigentum (Vorbehaltsware) bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung zustehen.

2. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren, durch den Käufer steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechungswert der anderen Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Käufer uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechten dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne der Nr. 1.

3. Der Käufer darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsverbindungen und solange er nicht in Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gem. Nr. 4-6 auf uns übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt.

4. Die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zur Sicherheit wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen, nicht von uns verkauften Waren veräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung  im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechenwert der anderen verwendeten Waren abgetreten. Bei der Veräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile gem. Nr. 2 haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil abgetreten. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zur Erfüllung eines Werk- oder Werklieferungsvertrages verwendet, so wird die Forderung aus dem Werk- oder Werklieferungsvertrag in gleichem Umfang im Voraus an uns abgetreten.

5. Der Käufer ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung erlischt im Fall unseres Widerrufs, spätestens aber bei Zahlungsverzug. Nichteinlösung eines Wechsels oder Antrag auf Eröffnung eines Konkurs-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens. Von unserem Widerrufsrecht werden wir nur dann Gebrauch machen, wenn uns Umstände bekannt werden, aus denen sich eine wesentliche, unseren Zahlungsanspruch gefährdende Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers ergibt. Auf unser Verlangen ist der Käufer verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Unterlagen zu geben. Eine Abtretung von Forderungen aus der Weiterveräußerung ist unzulässig, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factoring, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderung übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring-Erlöses wird unsere Forderung sofort fällig.

6. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigungen durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht durch Dritte ersetzt werden.

7. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen und zu diesem Zweck gegebenenfalls den Betrieb des Käufers zu betreten. Gleiches gilt, wenn andere Umstände eintreten, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers schließen lassen und unseren Zahlungsanspruch gefährden. Die Rücknahme ist kein Rücktritt vom Vertrag.

Im Falle der endgültigen Rücknahme sind wir berechtigt, bei der Gutschrifterteilung, ohne weitere Nachweise, einen Pauschalabschlag von 25% vorzunehmen. Weiterer Schadensersatz bleibt vorbehalten.


Güten, Maße und Lohnarbeit

1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen, bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher, der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen, ebensowenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechende Kennzeichen wie CE und GS.

2. Für die Gewichte ist die von uns oder unserem Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o.ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

3. Sämtlichen Anlieferungen sind Lieferscheine beizugeben. Die Bestellung oder der Lieferschein muss die folgenden Angaben enthalten:
a) Stückzahl
b) Art der Teile
c) Nettogewicht
d) die Stahlmarke, die Normenbezeichnung oder die Analyse
e) Bearbeitung und Schleifzugabe der Werkstücke (evtl. Zeichnung mit Angabe der zu härtenden Zonen bei Teilhärtung)
f) Art der Behandlung
g) Die gewünschte Toleranz, die gewünschte Härte in HRC, Brinell oder N/mm2 Festigkeit. Bei Einsatzstählen die gewünschte Einsatztiefe, bei Vergütungsstählen evtl. Angaben ob zusätzliche Aufkohlung oder Aufstickung erwünscht.
h) Angaben über das gewünschte Prüfverfahren, die Prüfstelle, die Prüflast und die Messverfahren (siehe DIN-Prüfnormen)
i) Weitere für den Erfolg der Behandlung notwendige Angaben oder Vorschriften (siehe DIN 6773, 17014, 17021, 17023)

4. Fehlen die unter 3. erwähnten Angaben oder sind sie unvollständig oder unrichtig, wählen wir die Bearbeitungs- oder Behandlungsart nach bestem Ermessen, jedoch ohne Gewähr.

5. Sind gleichartige Werkstücke aus verschiedenen Stahlschmelzen hergestellt, ist dies anzugeben. Desgleichen sind besondere Anforderungen an die Maßhaltigkeit oder den Oberflächenzustand auf den Lieferpapieren zu vermerken. Auf geschweißte oder gelötete Werkstücke und auf solche, die Hohlkörper enthalten, ist besonders hinzuweisen.

6. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer jeweils gültigen Preisliste oder derjenigen des Lieferwerkes berechnet. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.


Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung

1. Wir bestimmen Versandweg und –mittel sowie Spedition.

2. Vertragsmäßig versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.

3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher die Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerkes geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei Franko- und Frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.

5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilfsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Verkäufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.

6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.


Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

1. Die Ware ist unverzüglich nach dem Eintreffen am Bestimmungsort zu untersuchen. Ein Umtausch bzw. die Rücknahme von Präzisionsstahl und Halbzeugen erfolgt nur, wenn sich die Ware im Urzustand befindet. Die Ware muss vor einer Weiterbearbeitung nachgemessen und aus Verfügbarkeit geprüft werden. Mängelrügen, auch hinsichtlich Menge, Gewicht und Stückzahl sind unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 3 Tagen, schriftlich zu erheben. Wird die Ausführung von Arbeiten beanstandet, sind unverzüglich alle Teile zurückzusenden. Eine Nachbesserung oder weitere Bearbeitung durch den Besteller ohne unsere Zustimmung ist nicht gestattet. Bei einer Verletzung dieser Verpflichtungen durch den Besteller sind alle Ansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Ist eine form- und fristgerechte Mängelrüge begründet, haften wir, indem wir nach Wahl des Bestellers entweder kostenlos eine gleiche Menge vom Besteller zu übergebender Ersatzstücke härten, beschichten, bearbeiten oder den bereits berechneten Rechnungsbetrag gutschreiben.

2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.

3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; stattdessen sind wir auch berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlägen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.

4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.

5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind, z.B. sogenanntes lla-Material, stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solchen, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistungsansprüche zu.

6. Für die Nachbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.

7. Soweit sich nachstehend (Nr. 8 und 9) nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsabschluss und unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Bei über die Gewährleistung hinaus gehenden Vertragsverletzungen und bei sogenannten Mangelfolgeschäden haften wir, unsere gesetzlichen Vertreter wie Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schäden am Vermögen des Kunden, die nicht aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden herrühren, nur, wenn die zu dem Schaden führende Vertragsverletzung bzw. der Mangelfolgeschaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.

8. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.

9. Sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im Übrigen ist sie gem. Nr. 7 ausgeschlossen.


Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für unsere Leistungen ist der Sitz des Lagers Bearbeitungsbetriebes. Erfüllungsort für Zahlungen sowie Gerichtsstand für beide Teile ist Velbert. Wir sind auch berechtigt, den Besteller an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
 

Präzisionstahl Oetzbach GmbH